Satzung

Auszug aus der Satzung des Vereins Letlifers for future

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen LETLIFERS for future und soll so in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Beratzhausen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung benachteiligter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener in sich entwickelnden Ländern Afrikas. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und organisatorische Unterstützung regionaler Entwicklungshilfeprojekte in Gambia und Nigeria.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Gründungsversammlung: 04. Juni 2021

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